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Institutionen-Websites dürfen keine kommerziellen Dienste oder Unternehmen bewerben

Websites von Institutionen müssen neutral bleiben und dem öffentlichen Auftrag dienen

Websites von Einrichtungen des öffentlichen Sektors sollen informieren, unterstützen und Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu Leistungen erleichtern. Sie sollten nicht dazu genutzt werden, kommerzielle Dienste, private Unternehmen oder Produkte Dritter zu bewerben, es sei denn, dafür gibt es einen klaren rechtlichen, betrieblichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Grund. Diese Abgrenzung ist wichtig, um Vertrauen zu erhalten, Unparteilichkeit zu zeigen und öffentliche Mittel angemessen einzusetzen.

Für öffentliche Einrichtungen in der EU ist Neutralität nicht nur eine Frage guter Praxis. Sie steht auch im Zusammenhang mit Transparenz, Gleichbehandlung, Integrität bei Vergaben und dem verantwortungsvollen Einsatz offizieller Kommunikationskanäle. Wenn eine Website einer Institution den Eindruck erweckt, einen bestimmten Anbieter, eine Plattform oder ein Unternehmen zu bevorzugen, entsteht schnell ein Reputationsrisiko. Gerade bei Vergaben oder regulierten Leistungen kann dann die Frage nach Fairness aufkommen.

Was das in der Praxis bedeutet

Eine institutionelle Website sollte Inhalte in den Vordergrund stellen, die Nutzerinnen und Nutzern helfen, die Aufgabe der Einrichtung zu verstehen, Leistungen zu finden, offizielle Dokumente abzurufen und wichtige Anliegen zu erledigen. Inhalte sollten direkt mit dem Auftrag der Institution und ihren öffentlichen Aufgaben verbunden sein. Werbliche Inhalte für nicht relevante Unternehmen, gesponserte Beiträge oder Empfehlungen für kommerzielle Angebote gehören nicht auf offizielle Seiten.

Es kann begrenzte Ausnahmen geben, wenn Verweise auf externe kommerzielle Plattformen aus betrieblichen Gründen notwendig sind. Eine Einrichtung kann zum Beispiel auf ihre offiziellen Auftritte in sozialen Medien verlinken oder auf einen externen Dienst, der für eine bestimmte öffentliche Aufgabe erforderlich ist. In solchen Fällen sollte der Zweck des Links klar erkennbar, verhältnismäßig und durch den Bedarf der Nutzerinnen und Nutzer begründet sein, nicht durch Werbeabsichten.

Links zu sozialen Medien und externen Plattformen

Links zu offiziellen Accounts einer Institution auf Plattformen wie Facebook, LinkedIn, YouTube oder anderen etablierten Diensten können sinnvoll sein, wenn sie die Kommunikation mit der Öffentlichkeit unterstützen. Diese Links sollten jedoch als Zugang zu offiziellen Kanälen der Einrichtung dargestellt werden, nicht als Empfehlung für die Plattform selbst. Auf der Website sollte klar erkennbar sein, dass Nutzerinnen und Nutzer die Umgebung der Institution verlassen und dann den Bedingungen, Cookies und Datenschutzpraktiken des externen Dienstes unterliegen können.

Wenn Links zu sozialen Medien eingebunden werden, sollten Einrichtungen auch die Auswirkungen auf Barrierefreiheit und DSGVO beachten. Wesentliche Informationen müssen weiterhin direkt auf der offiziellen Website verfügbar sein, ohne dass Nutzerinnen und Nutzer auf Drittplattformen ausweichen müssen. Das unterstützt die Einhaltung von Anforderungen an Barrierefreiheit, etwa nach BITV 2.0 und WCAG, und verringert das Risiko, Menschen auszuschließen, die kommerzielle Dienste nicht nutzen können oder nicht nutzen möchten.

Barrierefreiheit, DSGVO und Compliance

Websites des öffentlichen Sektors sollten so aufgebaut sein, dass zentrale Informationen und Leistungen im eigenen digitalen Umfeld der Institution verfügbar bleiben. Wer sich zu stark auf kommerzielle Plattformen stützt, schafft leicht Hürden für Menschen, die auf barrierefreie, verlässliche und standardkonforme Oberflächen angewiesen sind. Die offizielle Website sollte deshalb die wichtigste Quelle für verbindliche Informationen bleiben.

Auch aus Sicht der DSGVO sind Links zu externen Diensten oder eingebettete Inhalte relevant. Wenn eine kommerzielle Plattform personenbezogene Daten verarbeitet, Tracking-Technologien setzt oder Daten außerhalb des Einflussbereichs der Institution überträgt, sollte die Einrichtung prüfen, ob dies notwendig und rechtlich zulässig ist. Datenschutzhinweise, Cookie-Einstellungen und der Umgang mit Inhalten Dritter sollten vor der Einbindung sorgfältig geprüft werden.

Aus Sicht der Steuerung und Redaktion sollten Institutionen klare Regeln für externe Links, Empfehlungen und Verweise auf Dritte festlegen. Solche Vorgaben helfen Redaktionsteams dabei, zwischen zulässigen, aufgabenbezogenen Informationen und unzulässiger Werbung zu unterscheiden.

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